GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949 Vollzitat:
"Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert
worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478 Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am
Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des
Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der
Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der
beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat,
vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das
Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Im Bewußtsein seiner
Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
dem Frieden der Welt zu
dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt
dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit
und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt
dieses
Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
(1)
Die Würde
des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das
Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes
Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.
(2)
Männer
und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines
Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum
Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und
Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem
besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind
das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der
Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der
Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den
Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5)
Den
unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für
ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft
zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte
Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das
Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3)
Der
Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen
verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4)
Das
Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen
als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und
unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(5)
Eine
private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein
besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule
dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich
ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel
kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht,
Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht
einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen
sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen
Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)
Beschränkungen
dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung
dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen,
daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des
Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit
im ganzen Bundesgebiet.
(2)
Dieses
Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur
Bekämpfung von
Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der
Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2)
Niemand
darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Männer können vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz
oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet
werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der
Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des
Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der
Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem
Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in
Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die
nur in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können,
zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im
Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet
werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken
oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4)
Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-
und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht
auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.
Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5)
Für die
Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe
des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen
nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich
sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit
keine Anwendung.
(6)
Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten
Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung
dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den
Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)
Durchsuchungen
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den
Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3)
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der
Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder
aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch
einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie
auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf
Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden;
eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5)
Sind
technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen
tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte
Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten
Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und
nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich
festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.
(6)
Die
Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den
im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit
richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten
Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der
Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder
gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7)
Eingriffe
und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder
einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder
zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Art.
13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG
Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden
gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch
soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine
Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe
der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können
zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf
nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund
eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn
der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland
ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für
Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen
internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind.
(1) Politisch Verfolgte genießen
Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus
einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen,
werden
durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den
Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem
hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3)
Durch
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt
werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der
allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder
politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen
Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme
begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4)
Die
Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen
Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet
gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt
werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist
durch Gesetz zu bestimmen.
(5)
Die
Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht
entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von
Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von
Asylentscheidungen treffen.
Art.
16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993
I 1002 mWv 30.6.1993; mit
Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Jedermann
hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung
zu wenden.
(1)
Gesetze
über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der
Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder
Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das
Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in
Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß
die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Wer
die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die
Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das
Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr
Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein
Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in
seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3)
Die
Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem
Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche
Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind
an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese
Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn
andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz
und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1)
Die
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre
Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie
über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2)
Parteien,
die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen,
die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu
beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt
ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten
Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der
Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und
föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist
und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen
ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses
Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche
Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a)
Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines
Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor
dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist
hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der
Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen
werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen
Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die
Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag
Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der
Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des
Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der
Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder
innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich
ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind
oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt
die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes
insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei
ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den
Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung,
der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte,
die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Bund kann durch Gesetz
Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a)
Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der
Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen
übertragen.
(2)
Der Bund
kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver
Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner
Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa
und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher
Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende,
obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil
des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in
der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind
verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen
dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in
Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Alle deutschen Kauffahrteischiffe
bilden eine einheitliche Handelsflotte.
(1)
Die
verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk
eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind
auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer
gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2)
Den
Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach
Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der
Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit
Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die
verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 entspricht.
(1)
Das
Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder
nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam
erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die
geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu
berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des
Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid
bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3)
Der
Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder
Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll
(betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder
wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land
gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu
umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt
in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren
Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine
Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines
der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist
jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem
betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine
Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden,
abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern
liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in
ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für
diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist
durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den
betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5)
Die
Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz
vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz
kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung
vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit
zu,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit
gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter
Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende
Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der
Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu
erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6)
Mehrheit
im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten
umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß
Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden
können.
(7) Sonstige Änderungen des
Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder
oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das
Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner
hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der
betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8)
Die
Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder
für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch
Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der
Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten
Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung
auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz
findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag
bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine
andere Regelung trifft oder zuläßt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Die Pflege der Beziehungen zu
auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages,
der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig
zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung
zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen
Staaten Verträge abschließen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die
gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3)
Der
Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von
dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil
erwachsen.
(4)
Die
Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel
Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes
ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
zu regeln und fortzuentwickeln.
Verletzt
jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den
Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche
Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Alle Behörden des Bundes und der
Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in
Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des
Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die
Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem
besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder,
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und
der Streitkräfte anfordern.
(3)
Gefährdet
die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so
kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur
Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung
nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen
unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(1)
Bei den
obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem
Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten
Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig
sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die
Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen.
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem
Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht
erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die
notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur
Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat
die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen
Ländern und ihren Behörden.
(1)
Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen
Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die
Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich
der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens
sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach
Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet
die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am
dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und
den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn
früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder,
der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
(1)
Der
Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die
Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Der
Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages
aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine
Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des
Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die
Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages
ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich.
Auf Antrag^eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung
kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden
Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die
öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortlichkeit frei.
(1)
Der
Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der
Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der
Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(1)
Der
Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die
Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher
Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften
über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind
zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der
Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der
Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes
sind die Gerichte frei.
Der
Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen
Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der
Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte
wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union eingeräumt sind.
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß
für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2)
Der
Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine
Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem
Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Zum
Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der
parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag bestellt einen
Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den
Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur
Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur
Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1)
Ein
Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer
Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat,
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur
Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur
Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung
der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3)
Die
Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der
persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens
gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes
Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages
auszusetzen.
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen
in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig.
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage
bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen
Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt
eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung
aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien
Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Durch
den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern
der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch
andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei
Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit
mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen
Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder
entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich
und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten
auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat
ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern
oder die Bundesregierung es verlangen.
(3)
Der
Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er
gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann ausgeschlossen werden.
(3a)
Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer
bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der
einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4)
Den
Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der
Regierungen der Länder angehören.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf
Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist
von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
(1) Der Gemeinsame
Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem
Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage
entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der
Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes
Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
Die Bildung
des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch
eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den
Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu
unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben
unberührt.
(1) Der Bundespräsident wird ohne
Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der
das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert
fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den
Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von
den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden.
(4)
Die
Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des
Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach
diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt
die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in
zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem
weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1)
Der
Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft
des Bundes oder eines Landes angehören.
(2)
Der
Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören.
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich
schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des
Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden.
Die
Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei
vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den
zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung
des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
(1)
Der
Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des
Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die
Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen
Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend.
(1) Der Bundespräsident ernennt und
entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das
Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere
Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat
können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes
oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates
gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden
Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes
oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für
verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der
Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Die
Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag
des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist
vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt,
so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der
Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist
nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident
ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl
ernennen.
Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen
sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
(1)
Die
Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten
ernannt und entlassen.
(2)
Der
Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem
Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Der
Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die
Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen
Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die
Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung.
(1) Der Bundesminister für Verteidigung
hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (weggefallen)
Der
Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler
das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den
Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen
und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl
müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers,
ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur
Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen
Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2)
Das Amt
des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem
Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit
jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist
der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten
ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
Nachfolgers weiterzuführen.
(1)
Die
Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem
Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2)
Die
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den
Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die
konkurrierende Gesetzgebung.
Im
Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem
Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
(1)
Im
Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a,
20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung
der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz
hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1.
das
Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den
Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des
Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die
Bodenverteilung;
4.
die
Raumordnung;
5.
den
Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die
Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Bundesgesetze
auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in
Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf
den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils
spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt
werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im
Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die
auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung;
2.
die
Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die
Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und
Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das
Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die
Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge,
die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem
Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den
Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes
stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten
für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das
Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die
Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den
gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in
denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer
Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine
Übernahme ersucht;
10.
die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der
Kriminalpolizei,
b)
zum
Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der
Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum
Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und
die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die
Statistik für Bundeszwecke;
12.
das
Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die
Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge
für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die
Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen
Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen
entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende
Gebiete:
1.
das
bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche
Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die
Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das
Personenstandswesen;
3.
das
Vereinsrecht;
4.
das
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die
Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die
öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die
Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die
Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
Gewaltherrschaft;
11.
das
Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,
Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das
Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung
von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das
Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der
Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung;
13.
die
Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen
Forschung;
14.
das
Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht
kommt;
15.
die
Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die
Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die
Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der
Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den
Küstenschutz;
18.
den
städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der
Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das
Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das
Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen
gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,
Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das
Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel,
der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der
Krankenhauspflegesätze;
20.
das
Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das
Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz
beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz
der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die
Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den
Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraßen;
22.
den
Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von
Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren
oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die
Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der
Bergbahnen;
24.
die
Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor
verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die
Staatshaftung;
26.
die
medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und
die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die
Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit
Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das
Jagdwesen;
29.
den
Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die
Bodenverteilung;
31.
die
Raumordnung;
32.
den
Wasserhaushalt;
33.
die
Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
(1) Gesetzesvorlagen werden beim
Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch
den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind
zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von
sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun
Wochen.
Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den
Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei
Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat,
nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des
Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des
Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen
zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme
neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre
Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit
Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die
Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei
Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von
Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die
Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen
in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
(1) Die Bundesgesetze werden vom
Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des
Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2)
Der
Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses
verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die
gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates
sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich,so können auch der Bundestag und die Bundesregierung
die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des
Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a)
Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der
Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt
oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des
Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung
Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung
des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren
nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz
binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des
Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des
vom
Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem
Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen
Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit
der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den
Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen
beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von
zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Ein
vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat
zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt,
innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch
einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt
wird.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein
Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert
oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die
Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen
bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes
dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine
Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung
beschränkt.
(2)
Ein
solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes,
durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung
der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1)
Durch
Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt
werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz
vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es
zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2)
Der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger
bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines
Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der
Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des
Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die
von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt
werden.
(3)
Der
Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von
Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf
Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz
befugt.
(1)
Ist in
diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß
Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so
ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag
den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung
besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die
besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2)
Maßnahmen
auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben,
wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die
Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe
eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines
Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach
diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner
Mitglieder verlangt.
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag
nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand
erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als
dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt
worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden
hatte.
(2)
Lehnt
der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar
bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der
Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht
innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines
Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes
gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der
Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt,
weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung
gesetzt werden.
(1)
Die nach
den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom
Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte
verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt,
ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im
Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung
soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so
treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Die
Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze
als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und
das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können
die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung
nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere
bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des
Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,
soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt
entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen
Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne
Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3)
Die
Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze
dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke
Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und,
falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den
nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung
bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht
beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der
Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des
Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5)
Der
Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für
besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die
Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden
zu richten.
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze
im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden
Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie
kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die
Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den
Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer
wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden
zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden
sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf
Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu
diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen
Behörden entsenden.
Führt
der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus,
so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt,
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
(1)
In
bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der
Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung
der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können
Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für
Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im
Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet
werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften
des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger
geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus
erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über
das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt,
werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder
bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten,
für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und
neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes
durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die
ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf
bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
(1)
Der Bund
stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die
Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die
Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich
zuläßt.
(3)
Die
Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis,
zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen,
soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist.
Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der
Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen
übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden
zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und
die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von
zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch
bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist
einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
(1)
Die
Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der
unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der
Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt
nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2)
Im
übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des
Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener
Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des
Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des
Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund
des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise
Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese
Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Gesetze,
die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in
Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch
ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht
der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern
als Auftragsverwaltung übertragen werden.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für
Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch
Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als
eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich
der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als
Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im
Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung
von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf
Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt
beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4)
Der Bund
gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen,
beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei
deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner
Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von
Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den
Schienenpersonennahverkehr haben.
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des
Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und
ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes
1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus
dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch
andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und
der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund
in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts
einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Der
Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und
Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank
übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung
der Preisstabilität verpflichtet.
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die
Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines
Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die
Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er
kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes
liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine
Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen,
für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem
Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht
zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund
Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im
Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
(1)
Zur
Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2)
Ist das
Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit
oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und
die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten
des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,
im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich
die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
(1)
Der Bund
wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit,
wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des
Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
1.
Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2.
Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der
Koordinierung näher bestimmt.
(3)
Der Bund
trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der
Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund
mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich
festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder
vorbehalten.
(1) Bund und Länder können auf Grund von
Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der
Förderung von:
1.
Einrichtungen
und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2.
Vorhaben
der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3.
Forschungsbauten
an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
Vereinbarungen
nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(2) Bund und Länder können auf Grund von
Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im
internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen
zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der
Vereinbarung geregelt.
(1) Bund und Länder können bei der
Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung
benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2)
Bund und
Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen
ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und
Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der
Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte
Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der
Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in
Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der
Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser
Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch
die Kostentragung.
(3)
Die
Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb
informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten
Einrichtungen vereinbaren.
(4)
Der Bund
errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der
Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des
Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Bund
und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer
Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen
auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder
oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der
Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine
begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit
Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein
wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben
trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach
Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die
rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das
Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen
Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet:
1.
über die
Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der
Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die
durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten
Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche
Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die
Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der
Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des
Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf
Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines
Landes;
3.
bei
Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,
insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der
Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in
anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den
Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit
nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die
von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und
104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen
Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein
Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre
Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den
übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2)
Das
Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer
Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels
72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung
nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des
Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass
die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden
könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach
Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine
Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach
Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines
Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende
Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird
ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht
aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom
Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der
Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine
Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine
Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die
vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein
besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
(1)
Für die
Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der
Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den
Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser
Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige
Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von
Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten
Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des
gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2)
Der Bund
kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie
können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige
der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von
Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese
Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre
hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz
1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur
Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5)
Für
Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes
ausüben:
1.
Völkermord;
2.
völkerstrafrechtliche
Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3.
Kriegsverbrechen;
4.
andere
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5.
Staatsschutz.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur
dem Gesetze unterworfen.
(2)
Die
hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den
Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder
dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in
den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen,
bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand
treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder
ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht
versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des
vollen Gehaltes.
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter
ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder
außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die
verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das
Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages
anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen
ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3)
Die
Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu
regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
(4)
Die
Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der
Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter
eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes
Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine
Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Dem
Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten
obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen
Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht
handelt.
(1)
Hält ein
Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die
Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für
Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die
Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die
Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit
eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite
zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist
und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das
Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines
Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes
abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Art. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v.
6.12.2006 I 33 - 2 BvM 9/03 Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete
können nur durch Gesetz errichtet werden.
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör.
(2)
Eine Tat
kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor
die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf
Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Art 104
(1)
Die
Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene
Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer
einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht
auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich
eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem
Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer
strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der
Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme
mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat.
Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen
schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung
über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich
ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen.
(1)
Der Bund
und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des
Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen
gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die
Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das
Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im
Auftrage des Bundes durchgeführt.
(4)
Bundesgesetze,
die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten
Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen
und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des
Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus
entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5)
Der Bund
und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben
und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen
Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von
supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen
länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und
Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die
Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der
Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der
Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend
der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Bund kann, soweit dieses
Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für
besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden
(Gemeindeverbände) gewähren, die
1.
zur
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum
Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur
Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich
sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder
außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen
und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne
Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der
zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz,
das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des
Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind
befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen
Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden
Jahresbeträgen zu gestalten.
(3)
Bundestag,
Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen
und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende
Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern
ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a)
Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch-
und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten
Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des
Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3)
Bundesgesetze
über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das
Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1.
die
Zölle,
2.
die
Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern,
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden
zustehen,
3.
die
Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die
Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die
einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs
erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die
Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben
im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern
steht den Ländern zu:
1.
die
Vermögensteuer,
2.
die
Erbschaftsteuer,
3 die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die
Biersteuer,
5.
die
Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern
gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht
nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den
Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die
Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von
folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Im
Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig
Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der
Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die
Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,
daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen
vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
gewahrt wird.
Zusätzlich
werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der
Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere
bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4)
Die
Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn
sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der
Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die
Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben
hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit
Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen
Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung
dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5)
Die
Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von
den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen
ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden
Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil
an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage
eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden
weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6)
Das
Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen
der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach
Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das
Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen
der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das
Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem
Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach
Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie
der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als
Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am
Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und
Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender
Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit
das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den
erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle
Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der
Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses
Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände).
Den
Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem
Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der
Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Den
Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den
Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1)
Das
Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern
insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt
werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere
Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des
örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die
Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der
Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach
Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein
Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren
Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt
der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.
(2)
Durch
das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder
angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf
der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für
die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die
Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe
für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann
auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen) gewährt.
(1)
Zölle,
Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich
der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte
Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch
Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch
Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren
Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2)
Die
übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser
Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden
eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung
bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden
Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage
des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung
der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken
von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die
Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung
durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der
Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die
den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den
Landesfinanzbehörden
zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden
anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den
Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch
Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) obliegt.
(1) Bund und Länder sind in ihrer
Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2)
Bund und
Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3)
Die
Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten
auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung
symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage
abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für
Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle
des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,
vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung
vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel
115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist,
wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum
nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung
für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer
verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann
entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4)
Durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und
Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung
aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen
Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die
Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder
entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der
auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem
Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die
fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein
gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
2.
die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden
Haushaltsnotlage,
3.
die
Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur
Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde
liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen. Art 110
(1) Alle Einnahmen
und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei
Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und
Ausgabe auszugleichen.
(2)
Der
Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,
vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für
unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3)
Die
Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen
zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig
mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat
ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von
drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4)
In das
Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die
Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den
das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben,
daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes
oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer
Kraft treten.
(1)
Ist bis
zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht
durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die
Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a)
um
gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
b)
um die
rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c)
um
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für
diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres
bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2)
Soweit
nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und
sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die
Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen
Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes
im Wege des Kredits flüssig machen.
Überplanmäßige
und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
(1) Gesetze, welche die von der
Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue
Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der
Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die
Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.
Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über
solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von
sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2)
Die
Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das
Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande
gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs
Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz
2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Zustimmung als erteilt.
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und
dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die
Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der
Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche
Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der
Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu
berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch
Bundesgesetz geregelt.
(1)
Die
Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen
können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung
durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind
grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist
entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert
im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten.
Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen
Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch
zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach
den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto
erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5
vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.
Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle
Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen
Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf
der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und
den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der
Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche
Finanzlage erheblich beeinträchtigen,
können
diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan
zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen
eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
(1)
Die
Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein
solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung
und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein
sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages
unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft
der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3)
Die
Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im
Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt
die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen,
sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und
als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der
Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des
Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das
Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages
der Gemeinsame Ausschuß.
Mit
der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt
über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
(1)
Der Bund
hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch
auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2)
Soweit
es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch
Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1.
bei
Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung
vorläufig geregelt werden,
2.
für
Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende
Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt
werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist
tätig werden konnte.
(3)
Soweit
es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs
erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und
der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden,
wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4)
Bundesgesetze
nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt
des Verteidigungsfalles angewandt werden.
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt
im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der
Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung,
die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim
Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese
Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der
Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt
Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im
Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen
Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder
daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung
von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2)
Durch
ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch
ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß
von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der
Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
(1) Die Bundesregierung kann im
Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1.
den
Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2.
außer
der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich
erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr
zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der
Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
Die
verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben
des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt
werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des
Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen
Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse
nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit
der Mehrheit der anwesenden Richter.
(1) Während des Verteidigungsfalles
ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder
enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei
vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den
Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines
Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers
durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler
mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen
Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das
Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles
ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane
außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und
erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in
einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von
ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren
Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die
Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten
Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit
aufgehoben werden.
(1)
Für die
Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g
und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen,
entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem
Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß
beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen
sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles
außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a,
91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum
Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des
Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der
Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
(1)
Der Bundestag
kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen
Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber
beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen
Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und
der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des
Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden
Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann
verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist
unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine
Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz
entschieden.
(1)
Deutscher
im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder
Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
Aufnahme gefunden hat.
(2)
Frühere
deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die
Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen
entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren
Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen
zum Ausdruck gebracht haben.
(1)
Das dem
Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an
diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der
Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben
bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Art. 117 Abs. 1: Wirksam gem.
BVerfGE v. 18.12.1953,
1954 I 10 Art 118
Die
Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den
Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz
geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Die
Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter
Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen,
insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer
bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die
Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen
sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für
Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach
näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch
Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis
zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit
Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden
sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den
Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die
Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der
Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht
verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung
mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch
diesen Absatz geregelte Verteilung
der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die
gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte
über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des
Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im
Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der
Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des
Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem
Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei
Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine
Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten
Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt.
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der
Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer
gesetzlichen Mitgliederzahl.
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an
werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten
gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung
beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit
diesem Zeitpunkt aufgelöst.
(1) Recht aus der Zeit vor dem
Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht
widerspricht.
(2)
Die vom
Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände
beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig
ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und
fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in
Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen
Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen
enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Recht,
das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird
innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Recht,
das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird
innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1.
soweit
es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2.
soweit
es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres
Reichsrecht abgeändert worden ist.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen
worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung
des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des
Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel
74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als
Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden
Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht
erlassen werden könnte,
gilt
als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch
Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen
worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als
Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch
Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden
Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht
erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und
Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den
in Artikel
72 Abs. 3 Satz 1 genannten
Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf
den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab
dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die
auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden
Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen,
von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur
dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz
Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.
(1)
Recht,
das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden
Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2)
Die nach
Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden
Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen
Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im
Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a
Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden
Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit
nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.
Meinungsverschiedenheiten
über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
Die
Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder
Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach
Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung
dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und
Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Soweit
fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht,
bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als
Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen
oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von
Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen
Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als
Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von
den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3)
Soweit
Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer
Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von
Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4)
Die
Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht
mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen
ist.
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der
öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf
Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die
Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für
das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen
der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die
Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der
Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige
Bundesminister.
(3)
Nicht
landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht
der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der
Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im
öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung
entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln.
Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten-
oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr
erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger
landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
(1)
Beamte
und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf
Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten
Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt
mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche
oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem
unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende
Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über
die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen
Frist aufgehoben werden.
(2)
Diese Bestimmung
findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den
Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und
Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des
Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person
vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg
gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4)
Das
Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Art 133
Der Bund tritt in die Rechte und
Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
(1) Das Vermögen des Reiches wird
grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach
diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es
unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach
seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben
dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind,
auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern
übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den
Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),
soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum
Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert,
so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört
hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2)
Das
Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach
seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese
Aufgaben erfüllen.
(3)
Grundvermögen
nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht
bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen
Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des
Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch
Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
Regelung getroffen werden.
(5)
Im übrigen
wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch
Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes
Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7)
Soweit
über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde,
von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines
Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt
worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in
voller Höhe zu erfüllen sind
1.
Verbindlichkeiten
des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger
nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
Verbindlichkeiten
des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im
Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf
Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3.
Verbindlichkeiten
der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind,
welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur
Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines
kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich
übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet
entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen
Republik oder ihrer Rechtsträger sowie aufVerbindlichkeiten des Bundes oder
anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem
Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund,
Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
beruhen.
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage
des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2)
Bis zur
Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten
des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm
nicht zu.
(1)
Die
Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes,
Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den
Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages,
der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der
Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte
gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem
Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das
nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Änderungen
der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern,
WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der
Regierungen dieser Länder.
Die
zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Die
Bestimmungen der Artikel 136,
137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(+++ Nichtamtlicher Hinweis:
Die
aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 - ebenfalls
abgedruckt unter der FNA Nr. 100-2 (siehe juris-Abk: WRV) - lauten wie
folgt:
Art. 136
(1) Die bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der
Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3)
Niemand
ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben
nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu
fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich
angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4)
Niemand
darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen
werden.
Art. 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu
Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von
Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen
Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder
der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die
Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5)
Die
Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit
sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag
gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer
Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so
ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6)
Die
Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,
sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7)
Den
Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser
Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der
Landesgesetzgebung ob.
Art. 138
(1)
Die auf
Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die
Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der
Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Art. 139
Der
Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Art. 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im
Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten
besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen
zuzulassen,
wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
+++)
Artikel
7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere
landesrechtliche Regelung bestand.
Ungeachtet
der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der
Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den
Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
(1)
Recht in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis
zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses
Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen
Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht
erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und
müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II,
VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3)
Unabhängig
von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen
zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe
in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet
nicht mehr rückgängig gemacht werden.
(1)
Der Bund
hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus
der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in
Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter
Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer
privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung
zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund
aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich
des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des
Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1)
Das
Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in
Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2)
Die vor
der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch
Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST
und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen
werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost
tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die
Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz.
(1)
Den
Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch
die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen
einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die
Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der
Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der
Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes
zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem
Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die
Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:
1.
als
jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden
Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2.
jeweils
zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher
Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur
Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1.
Januar
2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene
Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die
investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen
aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum
31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden.
Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden
Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende
Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben
unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe
der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die
Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe
aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der
Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im
Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so
aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird;
das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2)
Als
Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den
Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den
Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe
von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf
Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro
und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro.
Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung
der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum
Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen
Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der
Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle
der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige
Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen
Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der
Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und
Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme
durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es
zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses
Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem
Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil
des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß
Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
(1)
Der
Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der
Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus
und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf
des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu
veröffentlichen.
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine
Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem
deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, - sieht
folgende Maßgaben vor:
Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit
dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit
den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag
nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Beitrittsbedingte
Änderungen des Grundgesetzes ... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)
Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die
Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden
Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit
den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur
Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
-
in bezug
auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen
Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
-
in bezug
auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des
Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
-
mit den
Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
-
mit der
Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren
Rahmen einer Volksabstimmung.
Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des
Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in
Kraft gesetzt.
Artikel 7
Finanzverfassung
(1)
Die
Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet
erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für die
Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die
Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
1.
bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung
finden;
2.
bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der
Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des
Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der
Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der
Gemeinden weitergeleitet wird;
3.
bis zum 31. Dezember 1994 abweichend
von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem
Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten
Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert
sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit"
nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert
zufließt.
(3) Artikel 107 des
Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß
bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern
der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher
Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des
Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der
Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis
der durchschnittliche
Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen in den Jahren
1991
55 vom Hundert
1992
60 vom Hundert
1993
65 vom Hundert
1994
70 vom Hundert
des
durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt.
Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die
Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen
Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet
wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des
Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach
Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit
werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
1.
zu 85 vom Hundert als
besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres
allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer
Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)
verteilt sowie
2.
zu 15 vom Hundert zur
Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten
Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der
Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen
Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.